Lexikon · Recht

StVZO-Ausstattung

Auch bekannt als: StVZO, StVZO-Ausstattung, Fahrrad Pflichtausstattung, verkehrssicheres Fahrrad

Die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Ausstattung von Fahrrädern: zwei Bremsen, Klingel, Licht und Reflektoren. Sie gelten für jedes Rad auf öffentlichen Straßen.

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt fest, welche Ausstattung ein Fahrrad haben muss, um in Deutschland im Straßenverkehr unterwegs zu sein. Die wichtigsten Regeln stehen in den Paragrafen 64a bis 67.

Pflichtausstattung im Überblick

Bauteil Vorschrift
Bremsen Zwei voneinander unabhängige Bremsen
Klingel Eine helltönende Glocke
Licht vorne Weißer Scheinwerfer
Licht hinten Rote Schlussleuchte
Rückstrahler vorne Weißer Reflektor
Rückstrahler hinten Roter Großrückstrahler
Pedale Gelbe Rückstrahler vorne und hinten an jedem Pedal
Seitlich Gelbe Speichenreflektoren oder reflektierende Streifen an Reifen oder Felgen

Licht: Akku statt Dynamo erlaubt

Die Beleuchtung muss nicht mehr fest über einen Dynamo laufen. Akku- und batteriebetriebene Lampen sind erlaubt, solange sie ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen: eine Wellenlinie, ein großes K und eine Nummer. Lampen ohne dieses Zeichen sind im Straßenverkehr nicht zulässig, auch wenn sie sehr hell sind.

Gilt das für jedes Fahrrad?

Ja, für alle Fahrräder und Pedelecs, die im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden, auch für Rennräder und Mountainbikes. Viele sportliche Räder werden ohne StVZO-Ausstattung verkauft. Dann muss sie vor der Fahrt auf öffentlichen Straßen nachgerüstet werden.

Für S-Pedelecs gelten zusätzlich die Regeln für Kleinkrafträder, etwa Rückspiegel und Versicherungskennzeichen.

Was im Winter bei Licht und Sichtbarkeit besonders zählt, steht in E-Bike im Winter fahren. Wie sportliche Alltagsräder mit der StVZO umgehen, erklärt der Crossbike-Ratgeber.

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Redaktionell geprüft von der welchesfahrrad.de-RedaktionZuletzt aktualisiert: 04. Oktober 2026
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